Recht

BGH Az. VIII ZR 168/12

Der Tierschutzverein Freudenstadt und Umgebung e.V. begrüßt die Entscheidung des BGH zur Kleintierhaltung in Mietwohnungen vom 19.03.2013.

Demnach darf die Haltung von Hunden und Katzen nicht grundsätzlich im Mietvertrag verboten werden. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall.

Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann, stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine “umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen.”

Gerichtsurteile zur Hundehaltung

Hundekampf – wer zahlt

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 01.01.1970, Az. 32 C 4500/94-39

Zwei Hunde haben sich gegenseitig gebissen. Der eine Hund war angeleint, der andere nicht. Es klagte vermutlich der Halter des angeleinten Hundes gegen den anderen Halter auf Ersatz seiner Behandlungskosten.

Beißen und verletzen sich zwei Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Halter für den Schaden (Behandlungskosten) des anderen aufkommen muss und umgekehrt. Die Schäden werden miteinander aufgerechnet. War aber der eine Hund nicht angeleint und der andere schon, so gilt, dass der Halter des nicht angeleinten Hundes den ganzen Schaden alleine zu tragen hat.

Quelle, Stand 01.01.2024

Sachbeschädigung in Pension

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.03.1994, Az. 3U 17/93

Ein für kurze Zeit in Pflege genommener Hund verursachte bei seinem Pensionswirt einen Schaden dadurch, dass der Hund auf einem wertvollen Orientteppich urinierte.

Hierfür verlangte der Geschädigte vom Hundehalter Schadensersatz (8.900 DM) und erhielt einen Teil hierzu auch vom Gericht zugesprochen. Nach §833 BGB haftet nämlich der Halter des Tieres für die Gefahr, die von seinem Tier ausgebt und die seinen Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat. Dabei wurde vom Gericht das Urinieren des Hundes als unberechenbares tierisches Verhalten eingestuft.

Die Haftung des Hundehalters war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte freiwillig die Betreuung des Hundes übernommen hatte. Denn ein Haftungsausschluss kommt nur dann in Frage, wenn ein Haftungsausschluss ausdrücklich und nicht nur stillschweigend vereinbart wurde.

Allerdings musste sich der Geschädigte ein Mitverschulden (1/3) anrechnen lassen, weil er mit einem solchen Verhalten des Hundes hätte rechnen können, da bekannterweise Tiere in fremder Umgebung zu unerwarteten Reaktionen neigen.

Quelle, Stand 01.01.2024

ungewollter Deckakt

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2018, Az. VI ZR 177/75

Der ungewollte Deckungsakt zwischen zwei Hunden ist Folge der tierischen Unberechenbarkeit und kann daher eine Tierhalterhaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der Grund der Tierhalterhaftung liege in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tiers und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, so der Bundesgerichtshof weiter. Daher müsse ein Tierhalter für all das einstehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Ein solches unberechenbares Verhalten sei in jedem Deckungsakt zusehen, den die Tiere ohne Wissen und Wollen ihrer Halter vornehmen. Jeder Deckungsakt sei daher als Ausfluss der Tiergefahr anzusehen.

Quelle, Stand 01.01.2024

Hund zerkratzt Autolack

Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 09.04.2001, Az. 20 C 55/01

Verursacht ein Hund durch Hochspringen Kratzer im Lack eines parkenden Fahrzeugs, so ist der Halter des Hundes zum Schadenersatz verpflichtet. Unerheblich bleibt dabei, ob der Hund durch das Bellen eines im Fahrzeug befindlichen Hundes zum Hochspringen angestachelt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen hervor.

Das Amtsgericht Königs-Wusterhausen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 Satz 1 BGB wegen der entstandenen Lackkratzer zugestanden.

Der Klägerin sei nach Ansicht des Amtsgerichts kein Mitverschulden anzulasten gewesen. Es sei zunächst unerheblich gewesen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug verbotswidrig auf dem Bürgersteig abgestellt hatte. Auch das Zurücklassen des Hundes im Wagen sei unbeachtlich gewesen. Denn wird durch das Gebell eines im Innenraum eines Fahrzeugs befindlichen Hundes ein anderer Hund zum Hochspringen angestachelt, so verwirkliche sich dadurch das Tierhalterisiko des im Freien befindlichen Hundes.

Quelle, Stand 01.01.2024

Halter haftet für bissigen Hund

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2005, Az. VI ZR 238/04

Ein Halter kann sich auch der Verantwortung dann nicht entziehen, indem er behauptet, es handle sich bei den Angreifern um Wachhunde, für die er wegen der Nutztier-Bestimmung nur beschränkt haften müsse.

Neben dem Tor eines Reiterhofs warnte ein großes Schild mit der Abbildung eines Rottweilers: “Vorsicht, bissiger Hund “. An der Tür zum Wohnhaus stand noch einmal “Warnung vor dem Hunde”. Davon ließ sich ein Mann aber nicht abhalten, der seine Frau vom Reitunterricht abholen wollte. Nach mehrfachen, vergeblichem Klopfen öffnete er die Tür des Wohngebäudes und wurde von den dort befindlichen Rottweilern und einem Staffordshire Terrier, bei Publikumsverkehr normalerweise im Zwinger, zu diesem Zeitpunkt allerdings im Haus, schlimm zugerichtet.

“Purer Leichtsinn”, sagten dazu die Richter und sahen den Hundehalter in der vollen Verantwortung: Sind Hunde bekanntermaßen aggressiv und bissig, müssen sie besonders sorgfältig beaufsichtigt werden. Je gefährlicher die Hunde sind, desto größere Bedeutung erlangt ihre sichere Verwahrung. Das bedeutet: der Halter eines Listenhundes haftet auch dann, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert und es sich in einem eingezäunten Gelände befindet.

Der Hundehalter hat zu verhindern, dass Tiere ins Freie gelangen und Menschen verletzten können. Im vorliegenden Fall sei es also nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus waren und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen.

Quelle, Stand 01.01.2024

Halterin muss Rettungseinsatz der Polizei bezahlen

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.08.2005, Az. 12 A 10619/05

Eine Hundehalterin muss die Kosten für den Einsatz zur Rettung ihres Hundes durch die Polizei tragen.

Die Richter wiesen damit die Forderung der Klägerin zurück und stellten klar, dass die Polizei Gebühren für Personal- und Sachkosten von den Bürgern verlangen kann, die mit ihrem Verhalten einen Polizeieinsatz nötig gemacht haben.

Die Polizei musste den Hund der Klägerin aus einem überhitzten Auto befreien und verlangte von der Halterin € 83,-. Der Einsatz sei wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin nötig gewesen, so die Richter. Der Hund sei bei einer Außentemperatur von 31 Grad im Auto in Lebensgefahr gewesen. Da die Besitzerin nicht erreicht werden konnte, durfte die Polizei so einschreiten. Die Beamten schlugen die Seitenscheibe des Autos ein und befreiten das Tier.

Quelle, Stand 01.01.2024

Sicherer Transport eines Hundes im Auto

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.2.1997, Az. 8 U 2819/96

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab.

Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.

Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug – einem Wagen der Nobelklasse – ein Sachschaden von 94.000 DM.

Quelle, Stand 01.01.2024

Beißvorfall bei Hundekampf

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. 9.1992, Az. 13 S 6213/91

Für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter normalerweise auch ohne Verschulden. Beispielsweise dann, wenn der eigene Hund unerwartet eine Beißerei mit einem Artgenossen anfängt und diesen verletzt.

Wenn der Besitzer des angegriffenen Hundes dazwischen geht, um ihm aus seiner bedrohlichen Lage zu helfen und dabei gebissen wird, kann er vom Halter des angreifenden Hundes zusätzlich Schmerzensgeld verlangen.

Ob sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen darf, gibt es jedenfalls nicht, stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth fest.

Quelle, Stand 01.01.2024

Urteil des Landgerichts Bamberg vom 10.07.2002, Az. 3 S 197/01

Wer bei dem Versuch, zwei sich balgende Hunde mit der Hand zu trennen, gebissen wird, läuft nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben.

Der Kläger war in einer Gemeinde im westlichen Landkreis Bamberg mit seinem nicht angeleinten Berner Sennenhund auf dem Weg zu einer Gastwirtschaft. Auf einem angrenzenden umzäunten Grundstück befand sich der vom Beklagten gehaltene Hund der Rasse Leonberger. Der Leonberger verbiss sich in die Schnauze des Berner Sennenhundes, die dieser durch den Zaun gesteckt hatte. Beim Versuch, den Leonberger loszureißen, wurde der Kläger von diesem in die Hand gebissen. Er machte vor Gericht Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.300,- € geltend.

Diese Klage wies das Amtsgericht Bamberg mit der Begründung ab, dass den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung ein Schadenersatzanspruch nicht in Betracht komme. Zum einen ließ der Kläger seinen Hund unangeleint, zum anderen versuchte er die streitenden Hunde mit der Hand zu trennen, obwohl die Gefahr eines Hundebisses in der konkreten Situation besonders nahe lag. Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Bamberg in der Berufungsinstanz an.

Quelle, Stand 01.01.2024

Bellender Hund – Fußgängerin stürzt vor Schreck

Urteil des Landgerichts Ansbach vom 08. Mai 1992, Az. 1 S 98/92

Eine Rentnerin führte nach Einbruch der Dunkelheit auf der Dorfstraße ihren kleinen Mischlingshund aus. Als sie an einem Hausgarten vorbei kam, lief darin plötzlich ein Schäferhund laut bellend in ihre Richtung und sprang an dem 1,40 m hohen Zaun hoch. Die Spaziergängerin, die an sich wusste, dass in dem Anwesen ein großer Hund gehalten wird, in diesem Moment aber nicht daran dachte, wich vor Schreck einen Schritt zurück. Dabei fiel sie über die Bordsteinkante und zog sich einen Schenkelhalsbruch zu.

Als Ausgleich für ihre Verletzungen verlangte sie vom Halter des Schäferhundes eine finanzielle Entschädigung.

Das Gericht entschied: “Wer auf der Straße vor einem, im umzäunten Garten herumlaufenden Hund erschrickt und deswegen stürzt, kann jedenfalls dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er von der Existenz des Hundes weiß. Eine Schadensersatzpflicht des Hundebesitzers würde in einem solchen Fall die Grenzen der Tierhalter-Haftung sprengen.”

Quelle, Stand 01.01.2024

Hund rennt in fahrendes Auto

Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1995, Az. 2 S 2256/95

Wird ein Verkehrsunfall sowohl durch ein Kraftfahrzeug als auch durch ein Tier verursacht, so haften Fahrzeughalter und Tierhalter gemeinsam. Ein geschädigter Dritter kann sich aussuchen, an wen von beiden er sich halten will.

In welchem Umfang Kfz.- und Tierhalter untereinander für den Schaden aufkommen müssen, lässt sich dagegen nicht allgemeingültig festlegen. Der jeweilige Haftungsanteil hängt vielmehr von den Umständen ab, insbesondere davon, welche der beiden Schadensursachen mehr zum Unfall beigetragen hat.

In einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte, zog der beklagte Hundebesitzer den kürzeren: Die Richter erlegten ihm drei Viertel des Schadens auf. Die am Unfall mitbeteiligte Autofahrerin kam mit einem Viertel davon.

Quelle, Stand 01.01.2024

Gerichtsurteile zur Katzenhaltung

Übernahme von Tierarztkosten

Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.05.1997, Az. 22 S 13/97

Verletzt ein Hund eine Katze, so haftet der Hundehalter auf Ersatz der Heilbehandlungs­kosten. Unverhältnismäßig hohe Kosten muss er jedoch nicht ersetzen. Das Landgericht Bielefeld hielt eine Obergrenze von 3.000 DM für angemessen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1996 zerbiss ein Foxterrier einer zwölf Jahre alten Katze eine Vorderpfote. Aufgrund der ärztlichen Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von über 4.000 DM. Diese Kosten verlangte die Katzenhalterin von der Halterin des Hundes ersetzt. Diese hielt die Heilbehandlungskosten für unverhältnismäßig hoch und zahlte nur einen Betrag von etwa 300 DM. Daraufhin erhob die Katzenhalterin Klage.

Das Landgericht Bielefeld stellte zunächst fest, dass dem Grunde nach die Hundehalterin in vollem Umfang für den entstandenen Schaden nach § 833 BGB haften müsse. Es begrenzte jedoch die Haftung auf insgesamt 3.000 DM. Dabei verkannte das Gericht nicht, dass Heilbehandlungskosten nicht schon dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dennoch hielt es angesichts des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Obergrenze von 3.000 DM für erstattungsfähige Heilbehandlungskosten für angemessen. Denn nach dieser Vorschrift seien unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet

Quelle, Stand 01.01.2024

Katzen im Garten

Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.03.1993, Az. 9 O 597/92

Das nachbarschaftliche Gemeinschafts­verhältnis begründet die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Nachbarn. Daher muss ein Grundstücks­eigentümer den Besuch von zwei Katzen des Nachbarn hinnehmen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bekamen die Eigentümer eines Grundstücks regelmäßig Besuch von zumindest fünf Katzen des Nachbarn. Die Grundstückseigentümer behaupteten, dass die Katzen auf den Grundstück Beschädigungen anrichteten und durch ihren Kot verschmutzen. Sie verlangten daher vom Nachbarn Maßnahmen zur Verhinderung des Katzenbesuchs.

Das Landgericht Darmstadt gab dem Grunde nach den Grundstückseigentümern recht. Eine Beeinträchtigung des Eigentums habe bereits im Betreten der Katzen vorgelegen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Katzen tatsächlich das Grundstück beschädigten bzw. verschmutzten.

Die Grundstückseigentümer haben jedoch den Besuch zweier Katzen des Nachbarn dulden müssen. Dies habe sich aus dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben, welches für die Nachbarn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begründet. Zu berücksichtigen sei ferner gewesen, dass die Grundstücke der Parteien in einer Wohngegend lagen, in der es üblich gewesen sei, dass Hauskatzen freien Auslauf haben. Diese Haltung entspreche dem Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig gewesen, den Grundstückeigentümern ein uneingeschränktes Verbietungsrecht einzuräumen. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die Katzen hätten abgeschafft werden müssen. Es sei hingegen mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht vereinbar, die gesamte Katzenhaltung innerhalb eines Wohngebiets zu untersagen.

Quelle, Stand 01.01.2024

Auffahrunfall durch Notbremsung – innerorts

Urteil des Landgerichts Paderborn vom 07.09.2000, Az. 5 S 181/00

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Im Ort müsse niemand eine Katze überrollen, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, entschied das Landgericht Paderborn.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für eine plötzlich über die Fahrbahn laufende Katze gebremst. Die hinter ihm fahrende Autofahrerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass sie auffuhr. Die Versicherung der Auffahrerin wollte den Schaden nicht übernehmen. Die Vollbremsung für ein Kleintier stelle eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung dar, meinte die Versicherung.

Anders liege es auf freier Strecke. Hier müsse der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tiers und dem Unfallrisiko abwägen.

Quelle, Stand 01.01.2024